Allgemeine Einkaufsbedingungen der Double Q GmbH
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§ 1 Vertragsgrundlagen
1) Wir bestellen ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Einkaufs-bedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferungen oder Leistung unserer Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten andere Bedingungen akzeptiert. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit unseren Lieferanten, auch wenn wir dann nicht nochmals gesondert auf die Geltung dieser Bedingungen hinweisen.
2) Mit der Ausführung unserer Bestellung werden unsere Einkaufsbedingungen durch unsere Lieferanten uneingeschränkt anerkannt.
3) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von Double Q erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn Double Q hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt
§ 2 Vertragsabschluss
1) Die Angebote haben unseren Anfragen zu entsprechen; Alternativen sind erwünscht und als solche zu kennzeichnen. Angebote und Kostenvoranschläge sind für uns kostenlos und unverbindlich.
2) Nehmen unsere Lieferanten unsere Bestellung nicht innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich in Form einer Auftragsbestätigung an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
3) Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch unsere Geschäftsführung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Die nach dem Signaturgesetz verschlüsselten E-Mails entsprechen der Schriftform.
§ 3 Preise
1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise, sie verstehen sich zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Lieferung bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten.
2) Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.
§ 4 Leistung und Versand
1) Auf Versandpapieren, Frachtbriefen, Lieferscheinen, Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz mit uns ist unsere Bestellnummer, die Projektnummer und die Artikel-bezeichnung anzugeben. Wir behalten uns vor, bei nicht oder falsch beschrifteter Ware sowie bei Fehlen der Versandpapiere die Annahme zu verweigern.
2) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt somit bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle bei unserem Lieferanten.
3) Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und müssen zusammen mit der Ware eingehen.
4) Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Eine Zahlung durch uns bedeutet keine Anerkennung der Abrechnung und der Mängelfreiheit der Leistung.
§ 5 Verpackung, Etikettierung
1) Die Rücknahmeverpflichtungen unserer Lieferanten für die Verpackung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Der Lieferant nimmt die Verpackung auf eigene Kosten auf Anforderung von uns zurück.
2) Sämtliche Güter sind sortenrein anzuliefern.
3) Sämtliche Packstücke sind mindestens in der Größe DIN A5 auf der Stirnseite mit folgenden Daten zu kennzeichnen:
– Artikelbezeichnung
– Artikelnummer (Double Q Artikelnummer)
– Stückzahl pro Verpackungseinheit
– Double Q -Bestellnummer
– Verpackungsdatum
– Gewicht pro Position
§ 6 Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise, Exportbeschränkungen
1) Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslandslieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
2) Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.
§ 7 Erfüllungsort, Gefahrenübergang
Erfüllungsort für die Liefer- und Leistungsverpflichtung sowie sämtliche andere Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage sowie bei erfolgsbezogen zu erbringenden Leistungen nach Abnahme auf uns über.
§ 8 Rechnungserteilung und Zahlung
1) Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtig-stellung als bei uns eingegangen.
2) Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg, und zwar entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.
3) Rechnungen sind in Euro zu stellen. Zahlungen sind in Euro zu leisten.
§ 9 Sicherheitsleistung
Leisten wir auf unsere Bestellung Anzahlungen, sind wir jederzeit berechtigt, die Sicherungsübereignung entsprechender Materialien, insbesondere der bestellten oder sich in Bearbeitung befindlichen Gegenstände zu verlangen.
§ 10 Abtretung, Forderungsübergang, Firmenänderung
1) Ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung darf der Lieferant Ansprüche gegen uns weder ganz noch teilweise abtreten; die Zustimmung werden wir ohne wichtigen Grund nicht versagen.
2) Für Abtretungen aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehaltes gilt die Zustimmung als von vornherein mit der Maßgabe erteilt, dass wir uns gegen den Abtretungs-empfänger alle Rechte vorbehalten, die uns ohne die Abtretung gegen den Lieferanten, auch aus anderen Vertragsbeziehungen, zustehen würden.
3) Ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung darf der Lieferant die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Wird diese Zustimmung erteilt, bleibt der Auftragnehmer als Gesamtschuldner verantwortlich.
4) Der Lieferant hat uns jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Liefertermin, Lieferverzug
1) Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Somit sind genannte Liefertermine grundsätzlich Wareneingangstermine und nicht Abgangstermine beim Lieferanten.
2) Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
3) Bei Überschreiten der verbindlichen Liefer- bzw. Leistungstermine kommt der Lieferant in Verzug, auch ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung durch uns bedarf.
4) Wir sind nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald wir statt der Leistung Schadensersatz verlangt haben.
§ 12 Garantie, Gewährleistung, Produkthaftung
1) Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
2) Sämtliche Leistungen des Lieferanten müssen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs den Beschaffenheitsmerkmalen unserer Bestellung entsprechen und uneingeschränkt für die betriebsübliche Nutzungsdauer und den vertraglich vorausgesetzten Zweck oder, falls ein solcher nicht bestimmt ist, für den verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein.
3) Bei Sach- und Rechtsmängeln von Leistungen des Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass uns bei Kauf-, Werkliefer- und Werkverträgen das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung – Nachbesserung oder Ersatzlieferung – zusteht. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, es sei denn, eine Nacherfüllung ist für uns unzumutbar. Eine solche Unzumutbarkeit kann sich neben den gesetzlich geregelten Fällen insbesondere auch aus einer drohenden unangemessenen Verzögerung oder einem ungewissen Erfolgseintritt bei sicherheitsrelevanten oder betriebs- oder geschäftsnotwendigen Geräten, Anlagen oder Einrichtungen ergeben. Eine einvernehmliche Festlegung eines Nacherfüllungszeitraums hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Fristsetzung durch uns.
4) Bei Sachmängeln steht uns unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche, auch bei Kauf- und Werklieferverträgen nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist entsprechend § 637 BGB, ein Recht zur Selbstvornahme und Anspruch auf Vorschuss zu.
5) Soweit wir kraft gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bei nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung zum Rücktritt berechtigt sind, kann der Rücktritt – sofern sich die Nicht- oder Schlechterfüllung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung beschränkt – auf diesen Teil unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen beschränkt werden.
6) Nach Ausübung des Rücktrittsrechts wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung, sowie bei Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, steht uns, wenn die Leistung oder Restleistung anderweitig vergeben werden muss, unbeschadet der gesetzlichen Rechte ein Vorschussanspruch in angemessener Höhe wegen der zu erwartenden Kosten zu. In diesem Falle sind wir nur insoweit zur Einholung mehrerer Angebote verpflichtet, als hierdurch keine erheblichen Zeitverzögerungen oder Störungen des Betriebs-, Produktions- oder Geschäftsablaufs eintreten oder einzutreten drohen. Eigenleistungen rechnen wir zu drittüblichen Marktpreisen ab.
7) Sofern uns die Untersuchung der Leistung und die Mängelrüge nach § 377 Abs. 1 HGB obliegen, stehen uns für deren fristgerechte Erfüllung zwei Wochen ab Ablieferung zur Verfügung. Die Rüge eines Mangels, der sich erst später zeigt, ist fristgerecht nach § 377 Abs. 3 HGB bis zum Ablauf von zwei Wochen nach seiner Entdeckung zu melden.
8) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
9) Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten, umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Er haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.
Er ist verpflichtet, die jeweils für seine Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Er stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass uns die Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet geliefert werden. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungen.
10) Kleine Mängel können von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsverpflichtung berührt wird. Wir können den Lieferanten dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten.
11) Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt zwei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens vier Jahre nach Lieferung. Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängel-beseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nach-besserung oder, wenn eine Abnahme zu erfolgen hat, mit der Abnahme neu zu laufen.
12) Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehler-haftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, auf erstes Anfordern Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.
Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Außerdem wird der Lieferant sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückruf-risikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungs-Police zur Einsicht vorlegen.
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte
1) Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter oder Urheberrechte nicht verletzt werden.
2) Er stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechts-verletzungen auf erstes schriftliches Anfordern frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
§ 14 Geheimhaltung, Eigentumsrechte, Kundenschutz
1) Unsere Lieferanten verpflichten sich, alle kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, Know-How insbesondere Reinzeichnungen, Layouts, Muster oder sonstige Informationen das Design und die Konstruktion betreffend, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden („vertrauliche Informationen“), als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten und auf Wunsch unsererseits namhaft zu machen. Erkennt unser Lieferant, dass eine vertrauliche Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine vertrauliche Unterlage verloren gegangen ist, so wird er uns hiervon unverzüglich unterrichten.
2) Die Eigentums- und Urheberrechte an allen, dem Lieferanten zur Angebotserstellung und im Falle von Bestellungen bzw. Beauftragung zur Ausführung überlassenen Zeichnungen, Entwürfen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie sonstige vertrauliche Informationen verbleiben bei uns. Diese Unterlagen und vertraulichen Informationen dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Der Lieferant hat sie vertraulich zu behandeln, für Dritte unzugänglich aufzubewahren und uns jederzeit auf Verlangen, spätestens unverzüglich nach Durchführung des Vertrages, herauszugeben. Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Verwahrung dieser Unterlagen verantwortlich und haftet für Verlust und Beschädigung. Bei Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot können wir unbeschadet sonstiger Rechte von allen mit Lieferanten noch laufenden Verträgen zurücktreten, ohne diesem Schadensersatz leisten zu müssen.
3) Der Lieferant hat seine Mitarbeiter und Unterlieferanten unter denselben Bedingungen zur Vertraulichkeit zu verpflichten, wie er sich uns gegenüber verpflichtet hat.
4) Die nach diesen Unterlagen hergestellten Erzeugnisse und im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestellung für uns erstellten Unterlagen dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
5) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung eines Vertrages, ausgenommen hinsichtlich eines Verstoßes, vor dem die vertraulichen Informationen allgemein bekannt werden.
6) Erhaltene Unterlagen sind nach Beendigung der Geschäftsbeziehung unaufgefordert an den Vertragspartner zurückzugeben.
7) Der Lieferant verpflichtet sich, es zu unterlassen, ohne unsere vorherige ausdrückliche Erlaubnis mit von uns betreuten Kunden des jeweiligen Projekts oder deren Auftraggebern oder anderen an dem jeweiligen Projekt Beteiligten, Kontakt aufzunehmen oder selbständig Aufträge für diese Kunden bzw. diese Beteiligten entgegenzunehmen oder abzuwickeln. Dies gilt auch für den Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Projekts sowie der daraus resultierenden Aufträge bzw. Arbeiten.
§ 15 Nutzungsrechte
Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Vergütung erwirbt Double Q das uneingeschränkte Recht, sämtliche von dem Lieferanten für das Projekt erbrachten Gestaltungs- und Entwicklungsleistungen, insbesondere Skizzen, Reinzeichnungen, Layouts, Muster, Modelle, Ideen, Konzepte, Konstruktionszeichnungen – unabhängig davon, ob die jeweiligen Leistungen die erforderliche Schöpfungshöhe gemäß §§ 2 ff. UrhG aufweisen – sowie des anlässlich der Umsetzung des Projekts generierten Know-hows (zusammenfassend „Leistungen“) umzusetzen und für alle Einsätze, Mittel und Maßnahmen zeitlich und räumlich unbegrenzt zu nutzen. Sämtliche Nutzungsrechte an von dem Lieferanten im Verlauf des Projekts erbrachten, aber nicht für eine Um-setzung ausgewählten Leistungen gehen ebenfalls auf Double Q über. Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, die von ihm im Rahmen des Projekts erbrachten Leistungen Dritten zugänglich zu machen oder zu eigenen Zwecken zu verwenden.
§ 16 Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge
1) Sofern wir dem Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass uns anteilmäßig Miteigentum übertragen wird; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
2) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Er ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, behalten wir uns die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.
§ 17 Leistungshindernisse, Rechtsstellung der Zulieferanten
1) Wird der Lieferant in der Vertragserfüllung behindert oder glaubt er, es zu sein, so hat er uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unverzüglich anzuzeigen.
2) Für Zulieferungen haftet der Lieferant wie für eigene Lieferungen. Bei Verdacht eines Mangels oder Schadens im Zusammenhang mit Zulieferteilen der vertragsgegenständlichen Leistung oder Nachauftragsnehmerleistungen ist der Lieferant verpflichtet, uns auf Verlangen Auskunft über den Zulieferer, Zwischenhändler oder Nachauftragnehmer sowie alle zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese erforderliche Angaben und Auskünfte zu erteilen.
§ 18 Teilunwirksamkeit/Gerichtsstand
1) Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
2) Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
3) Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsvorschriften des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.